Sozialhilfe ist als eine Grundhilfe zu sehen, die immer dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Lebensstandard selbst zu finanzieren. Diese Grundhilfe ist im deutschen Sozialgesetz verankert und hilft bei Erwerbslosigkeit oder finanzielle Schwierigkeiten im Alter. Sozialhilfe oder Grundsicherungshilfe kann dann beantragt werden, wenn das Lebensalter von 65 Jahren überschritten wurde oder aber bereits ab dem 18. Lebensjahr, wenn medizinische Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit gar nicht oder nur zum Teil zulassen. Ob eine Notwendigkeit für die Zuteilung von Sozialhilfe vorliegt, das prüft in allen Fällen die Rentenversicherungsanstalt im Auftrag der Gemeinden.
Nun kann jedoch aber nicht jeder, der als erwerbsunfähig geschrieben wurde oder das Alter von 65 Jahren überschritten hat, gleich auch die Grundsicherung/Sozialhilfe bekommen. Der Rentenversicherungsträger prüft hier genau, ob eventuelles Vermögen vorhanden ist, aus dem dann wiederum der Lebensstandard finanziert werden kann. Zunächst müssen also alle Vermögensgegenstände aufgebraucht sein, damit der Paragraf für die Zuteilung der Sozialhilfe überhaupt greifen kann.
Keinen Anspruch auf die Leistung der Grundsicherung/Sozialhilfe haben des Weiteren alle die, deren Einkommen jährlich die 100.000-Euro-Grenze übersteigt, die eine Erwerbsminderung oder die Erwerbsunfähigkeit selbst verschuldet haben sowie alle ausländischen Bürger, welche Leistungen aus dem sogenannten Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Für die Zuteilung der Sozialhilfe ist maßgeblich das Einkommen des Antragstellers anzusehen. Unter Einkommen fallen neben den Löhnen und Gehältern beispielsweise auch Rentenzahlungen und Pensionen, Ehegattenunterhalt und Wohngeld, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und daraus resultierende Zinsen, Unterhaltszahlungen für Kinder sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nicht zum Einkommen zählen jedoch Leistungen im Hinblick auf das Kindererziehungsleistungsgesetz, Grundrenten, Erziehungsgeld, sowie Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern. Als Vermögen wiederum sind Haus- und Grundvermögen, Bargeld und Bankguthaben und auch Wertpapiere und PKW zu sehen.