Familienzulage bei Bund und Ländern

Familienzulage-bei-Bund-und-LaendernVon der Familienzulage profitieren Beamte des Bundes und der Länder. Die Familienzulage soll einen Ausgleich in Bezug auf die Besoldung kinderreicher Familien im Vergleich mit ledigen Beamten schaffen. Da die Einstufung der auszuzahlenden Beamtengehälter auf Besoldungstabellen zurückzuführen ist, würde ein Beamter ohne Familie und Kind gleichermaßen viel verdienen, wie ein verheirateter Beamter mit drei Kindern. Mit Zahlung der Familienzulage stehen sich Beamte mit Kindern dem zu Folge finanziell nicht schlechter wie unverheiratete Beamte, die noch keine Kinder haben. Das Einkommen der Beamten steigt somit auch mit der Kinderzahl weiter an.

Vergleicht man die Besoldung der Beamten mit der von Angestellten des öffentlichen Dienstes, die oftmals die gleichen Tätigkeiten wie Beamte übernehmen, so wird schnell klar, dass sich die Angestellten hier wesentlich schlechter stehen, als die Beamten.

Nimmt man beispielsweise den Beruf des Lehrers, so erhalten verbeamtete Lehrer die Familienzulage für jedes Kind, die Angestellten hingegen bekommen keinen Kinderzuschlag.

Ist der angestellte Lehrer noch ledig, so erhält dieser weniger Lohn im Vergleich zum Beamten; ein Ausgleich erfolgt hier nicht.

Der Gesetzgeber weiß um dieses Ungleichgewicht zwischen Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes und beabsichtigte mit einer Höhergruppierung der Angestellten diesen Nachteil zu beseitigen. Diese stellt jedoch für viele Angestellte keinen ausreichenden Ausgleich zur Verbeamtung dar. Explizite Zulagen für Kinder gibt es bei den Angestellten nicht. Sie haben lediglich Anspruch auf das Kindergeld, welches aber auch den Beamten mit Kindern ausgezahlt wird.

Die Familienzulage ist gestaffelt nach Besoldungsgruppen, wobei die niedrigeren Besoldungsgruppen noch eine zusätzliche Zulage erhalten.

Dieser vermeintliche soziale Ausgleich ist zwar innerhalb des Beamtenstandes nachvollziehbar, widerspricht sich allerdings, wenn man Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes vergleicht.